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BERUFSBILDUNG
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Formulierte Gesetzesinitiative
Duale Ausbildung mit Berufsbildungsfonds stärken
Die duale Berufsbildung ist das Rückgrat der Schweizer Wirtschaft und gilt als einer der Erfolgsfaktoren des Landes. Doch die Bedeutung der Berufslehre nimmt schleichend ab. Immer mehr Jugendliche entscheiden sich für einen akademischen Bildungsweg, während Unternehmen Schwierigkeiten haben, Lehrstellen zu besetzen. Der Fachkräftemangel ist bereits heute spürbar und droht die wirtschaftliche Zukunft der Schweiz zu gefährden.
5 Gründe,
weshalb es die Initiative braucht
Die duale Berufsbildung langfristig stärken
Die duale Berufsbildung ist ein zentraler Erfolgsfaktor für den Wirtschaftsstandort Basel-Landschaft. Der Berufsbildungsfonds schafft zusätzliche Mittel, um sie nachhaltig weiterzuentwickeln und fit für die Zukunft zu machen.
Ausbildungsbetriebe gezielt fördern
Unternehmen, die Lernende ausbilden, leisten einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung. Die Initiative stärkt ihre Ausbildungsbereitschaft und entlastet Betriebe, die Verantwortung übernehmen.
Faire Beteiligung aller Unternehmen schaffen
Viele Betriebe profitieren von gut ausgebildeten Fachkräften, ohne selbst auszubilden. Der Berufsbildungsfonds sorgt für einen fairen Ausgleich und verteilt die Verantwortung breiter.
Dem Fachkräftemangel frühzeitig begegnen
Investitionen in die Berufsbildung sind Investitionen in den Fachkräftenachwuchs. Die Initiative setzt auf Prävention, bevor der Fachkräftemangel noch grössere wirtschaftliche und gesellschaftliche Folgen verursacht.
Auf bewährte Lösungen setzen
Berufsbildungsfonds haben sich in anderen Kantonen bereits bewährt. Die Initiative knüpft an bestehende Modelle an und entwickelt sie mit einer praxisnahen und wirtschaftsgetragenen Lösung für Basel-Landschaft weiter.
Die Forderung
Die Initiative «Duale Ausbildung mit Berufsbildungsfonds stärken» will mit einem Berufsbildungsfonds Massnahmen finanzieren, um die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zu fördern und Jugendliche für die Berufslehre zu begeistern. Unternehmen, die selbst nicht ausbilden, bezahlen in diesen Fonds ein und beteiligen sich damit solidarisch an der beruflichen Grundbildung. Das geäufnete Geld fliesst in die Unterstützung der Ausbildungsbetriebe sowie in Marketingmassnahmen, um die Berufslehre in den Schulen stärker zu bewerben. Die Berufsbildungskommission, welche den Fonds verwaltet, sorgt dafür, dass die Gelder effizient und zielgerichtet eingesetzt werden. Dabei wird eng mit den Ausbildungsbetrieben und den Schulen zusammengearbeitet.
Warum ist das wichtig?
Eine starke Berufsbildung ist entscheidend, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Daher müssen Jugendliche motiviert werden, eine Berufslehre zu absolvieren. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Schnittstelle zwischen Schule und Wirtschaft, um Schnupperlehren und Praktika zu fördern. Denn der direkte Kontakt zur Praxis weckt oft das Interesse an einer Lehre. Andere Kantone wie Luzern und Zürich haben mit ähnlichen Fonds-Modellen bereits positive Erfahrungen gemacht. Die Initiative greift diese bewährten Konzepte auf und passt sie an die Bedürfnisse des Kantons Basel-Landschaft an.
Die Umsetzung
Unternehmen, die keine oder aufgrund ihrer Grösse zu wenige Lernende ausbilden, speisen einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds. Als Richtgrösse wird erwartet, dass Unternehmen pro 50 Mitarbeitende mindestens einen Lernenden beschäftigen. Dabei sind Kleinstbetriebe von den Beiträgen befreit. Eine vom Regierungsrat gewählte Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung der Mittel. Bei der Mittelverwendung stehen die Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereitschaft der Unternehmen und das übergeordnete Berufsbildungs-Marketing im Vordergrund.
Gesetzestext
§ 98a Berufsbildungsfonds
1 Der Kanton führt in Ergänzung zu Art. 60 Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) einen branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds.
2 Der Fonds bezweckt:
a. die den Betrieben mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft, welche Lernende
ausbilden (Ausbildungsbetriebe), entstehenden Kosten der Berufsbildung
durch die Beteiligung aller Betriebe des Kantons zu senken,
a. Ausbildungsbetriebe zu unterstützen,
a. den Aufbau von branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBG zu fördern,
a. innovative Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung zu fördern.
§ 98b Fondsbeiträge
1 Aus dem Fonds werden Beiträge geleistet an:
a. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Ausbildungsbereitschaft von Branchen und Gruppen von Betrieben,
b. Aufwendungen der Ausbildungsbetriebe für das Qualifikationsverfahren nach Art. 33 ff. BBG,
c. die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für Überbetriebliche Kurse in Ergänzung zu den interkantonal vereinbarten Pauschalbeiträgen,
d. die Kosten der Berufsbildnerkurse,
e. Lehrbetriebsverbünde (z. B. Anschubfinanzierung),
f. Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel als unerlässlich erweisen (Härtefallklausel),
g. Kosten zur Förderung von übergeordneten Berufsbildungs-Marketingmassnahmen,
h. andere Massnahmen im Bereich der beruflichen Grundbildung.
2 Die Beiträge werden im Rahmen des Budgets des Fonds ausgerichtet, soweit die Aufwendungen nicht durch Beiträge des Bundes oder des Kantons gedeckt sind.
§ 98c Finanzierung
1 Der Fonds wird geäufnet durch jährliche Beiträge der Arbeitgeber sowie der Landwirtinnen und Landwirte, die landwirtschaftliche Angestellte beschäftigen.
2 Der Beitrag eines Arbeitgebers oder einer Landwirtin oder eines Landwirts beträgt zwei Promille der AHV-pflichtigen Lohnsumme, die er oder sie gesamthaft ausrichtet. Der Regierungsrat kann im Einverständnis mit der Berufsbildungskommission einen tieferen Beitragssatz festlegen. Die Obergrenze des auszurichtenden Beitrags beträgt 250‘000 Franken.
3 Die Beiträge werden durch die vom Kanton anerkannten Familienkassen und von der kantonalen Familienausgleichskasse eingezogen.
§ 98d Befreiung von der Beitragspflicht
1 Von der Beitragspflicht befreit sind:
a. Ausbildungsbetriebe, die pro 50 Mitarbeitende mindestens einen Lernenden beschäftigten, sofern der Standort des für die betrieblich organisierte Grundbildung verantwortlichen Betriebes im Kanton liegt,
b. Betriebe, die einem Lehrbetriebsverbund angehören sowie die Voraussetzungen von lit. a erfüllen,
c. Betriebe, die einem allgemeinverbindlich erklärten Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind oder
d. Betriebe, deren Lohnsumme weniger als 250’000 Franken beträgt.
2 Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der Beitragspflicht, wenn sie
a. eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten,
b. zwar Lehrstellen anbieten, aber trotz nachgewiesener Suchbemühungen keine Lernenden anstellen konnten,
c. einem Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein allgemeinverbindlich erklärter Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.
§ 98e Berufsbildungskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Berufsbildungskommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus:
a. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisationen,
b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen,
c. drei Vertreterinnen oder Vertretern von Arbeitgeberorganisationen aus Branchen, die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG verfügen,
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungsdirektion (mit beratender Stimme ohne Stimmrecht).
3 Die Berufsbildungskommission konstituiert sich selbst.
4 Die Berufsbildungskommission entscheidet über die Verwendung der Mittel.
§ 98f Aufgaben Berufsbildungskommission
Die Berufsbildungskommission
a. entscheidet über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds,
b. entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitragspflicht gemäss § 98d,
c. erstellt das Fondsbudget, die Fondsrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrats,
d. nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung und beantragt gegebenenfalls bis spätestens Ende Juli jeden Jahres dessen Anpassung,
e. legt für jede Familienausgleichskasse die Entschädigung für den Vollzugsaufwand gemäss § 98g fest,
f. regelt ihre Geschäftstätigkeit und diejenige der Geschäftsstelle im Einzelnen.
§ 98g Geschäftsstelle und Organisationsreglement
1 Die Berufsbildungskommission bestimmt eine Geschäftsstelle und beschliesst ein Organisationsreglement mit folgendem Inhalt:
a. die Geschäftsstelle vollzieht nach den Vorgaben der Berufsbildungskommission die Bestimmungen über den Berufsbildungsfonds, soweit hierfür nicht die Familienausgleichskassen zuständig sind,
b. die Geschäftsstelle führt eine Liste der Betriebe, die nach § 98d von der Beitragspflicht befreit sind,
c. die Geschäftsstelle bereitet Entscheide über Gesuche um Ausrichtung von Leistungen aus dem Berufsbildungsfonds vor und beantragt sie der zerufsbildungskommission,
d. die Regeln der Zusammenarbeit mit den Familienausgleichskassen,
e. die Höhe der Entschädigung der Geschäftsstelle,
f. die Höhe der Sitzungsgelder für die Kommissionsmitglieder.
2 Die Entschädigung für die Geschäftsstelle und die Kommissionsmitglieder beträgt maximal 5 Prozent der Einnahmen aus dem Fonds.
§98h Inkasso
1 Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge für den Berufsbildungsfonds und sorgen für das Inkasso.
2 Sie wirken bei Vollzugsaufgaben der Geschäftsstelle mit.
§98i Auskunftspflicht und Strafbestimmung
1 Die beitragspflichtigen Arbeitgeber gemäss § 98c erteilen der Vollzugsbehörde die notwendigen Auskünfte. Sie geben insbesondere bekannt:
a. die erforderlichen Angaben über ihre Familienausgleichskasse,
b. die Höhe der AHV-pflichtigen Löhne,
c. die Beiträge, die an einen branchenbezogenen Fonds gemäss Art. 60 BBGgeleistet werden.
2 Kann der Beitrag an den Berufsbildungsfonds mangels vollständiger Unterlagen nicht ermittelt werden, nimmt die Vollzugsbehörde eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
3 Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Beitragsfestlegung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Beitragserhebung unvollständig ist, wird mit Busse bis zur doppelten Höhe des pflichtigen Beitrages bestraft.
§ tbd Übergangsbestimmungen zu § 98a Abs.1 vom [Abstimmungsdatum]
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2 Der Erlass dieser Bestimmungen und die Wahl der Berufsbildungskommission erfolgen so, dass der Berufsbildungsfonds auf das Jahr der Annahme der entsprechenden Bestimmungen das erste Mal geäufnet wird.
